Es gibt drei verschiedene Mischformen zur Führung von Fussgänger:innen und Velofahrenden mit geteilter oder gemeinsamer Verkehrsfläche:
- Ein Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen. Hier gilt für Velofahrende eine Benutzungspflicht.
- Der gemeinsame Rad- und Fussweg wird durch ein blaues Signal mit Velo und Fussgänger gekennzeichnet und muss von Velofahrenden benutzt werden.
- Der Fussweg/Trottoir mit Zusatz «Velo gestattet» macht die Benutzung durch Velofahrende möglich, aber nicht verpflichtend. Fussgänger:innen haben auf dem Fussweg grundsätzlich Vortritt, die Velofahrenden müssen ihr Tempo dementsprechend anpassen. Sollte es die Sicherheit erfordern, sollen Velofahrende zu Fuss Gehende warnen und nötigenfalls anhalten. Sollen zudem Velofahrende in erhöhtem Masse Rücksicht nehmen, kann die Zulassung mit einem Zusatzschild "Schritttempo gestattet" oder "bitte langsam" ergänzt werden. Ohne Signalisation dürfen nur Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo auf Fusswegen und Trottoirs fahren, wenn weder Radweg noch Radstreifen vorhanden sind.