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GUIDE VELO

Massnahmen zur Veloförderung

3.2

Weiterführende Informationen

Akteur:innen und Planungsinstrumente

Die Akteur:innen der Veloplanung sind sowohl bei der öffentlichen Hand (Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Agglomerationsebene) als auch im privaten Bereich (Planungsbüros) angesiedelt. Letztere werden beauftragt, die öffentliche Hand bei ihren Vorhaben zu begleiten.

Die Verbände wiederum vertreten die Velofahrenden und fungieren als Vermittler zwischen der Öffentlichkeit und den Institutionen. Die Synergien zwischen diesen verschiedenen Organisationen müssen sichergestellt und gepflegt werden.

Die Planung des Veloverkehrs erfolgt insbesondere durch die folgenden Instrumente:

  • Die vom Bund mitfinanzierten Agglomerationsprogramme
  • Die kantonalen Richtpläne für die Veloverkehrsförderung
  • Die kantonalen Strategien (z. B. Kantone Waadt, Bern, Zürich)
  • Die kommunalen Langsamverkehrs-Richtpläne

Die Rolle des institutionellen Akteur:innen


Bund
  • Ein Bereich "Langsamverkehr" im ASTRA seit 2000
  • Eine parlamentarische Gruppe “Aktive Mobilität" seit 2002, die sich aus National- und Ständerät:innen zusammensetzt
  • Durch den Bundesbeschluss Velo (angenommen 2018, Verankerung von Velowegen in der Verfassung als gleichwertig mit Wanderwegen) und das am 1.1.2023 in Kraft getretene Veloweggesetz ergeben sich auf nationaler Ebene Aufgaben für die Planung und Förderung des Veloverkehrs: Rücksichtnahme auf Velowege (u.a. vorbildliches Bauen auf eigenen Strassen); Beratung der Kantone, der Gemeinden und Dritter; Information der Öffentlichkeit und Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen.
  • Genehmigt die kantonalen Richtpläne und die Agglomerationsprogramme
  • Finanzielle Unterstützung von Veloverkehrsprojekten, die in genehmigten Agglomerationsprogrammen enthalten sind
  • Informiert und koordiniert mit der Plattform Roadmap Velo die Aktivitäten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie weiteren Organisationen und Akteur:innen in Sachen Weiterentwicklung des Veloverkehrs in der Schweiz.
Kanton
  • Amt/Abteilung für Raumentwicklung/Raumplanung setzt die vom Bund festgelegten Gesetze um
  • Das Veloweggesetz verlangt von allen Kantonen die Einrichtung einer Velofachstelle, welche die Gemeinden bei der Planung von Velowegen berät und unterstützt, Diese existiert in einigen Kantonen bereits (z.B. Bern, Waadt, Zürich).
  • Legt Planungsinstrumente auf kantonaler Ebene fest (z. B. Langsamverkehrs-Richtplan, in dem die wichtigsten zu entwickelnden Velorouten festgelegt werden, eine Parkraumpolitik usw.).
  • Kann ergänzende kantonale Gesetze ausarbeiten (z.B. Gesetz über die aktive Mobilität)
  • Gestaltet und finanziert Kantonsstrassen und kann Velowege auf kommunalen Strassen mitfinanzieren
Gemeinde
  • Erstellt und implementiert Planungsinstrumente auf Gemeindeebene (z.B. Langsamverkers-Richtplan, lokalisiert Veloabstellplätze in der Gemeinde) auf Grundlage der kantonalen Richtlinien.
  • Setzt die kantonalen Richtpläne um (z.B. kantonaler Langsamverkehrs-Richtplan)
  • Entwickelt und finanziert Strassen in kommunaler Trägerschaft
Planungsbüros
  • Beauftragt, Kantone und Gemeinden bei der Umsetzung der verschiedenen Planungsinstrumente zu begleiten (Einbringung eines eher technischen Blicks)
  • Definition von Massnahmen und deren Priorisierung
  • Realisierung der Infrastruktur
Organisationen
  • Informellere, aber nicht zu vernachlässigende Rolle
  • Veröffentlichung von Leitfäden (Empfehlungen, Referenzen, ...)
  • Förderung: Velokurse, Velobörsen, Aktionen, etc.
  • Vermittler zwischen Bevölkerung und Institutionen
  • Z. B. Pro Velo Schweiz, VCS, Velokonferenz Schweiz


Planungsinstrumente

Zur Förderung des Veloverkehrs stehen verschiedene Planungsinstrumente zur Verfügung. Jede Ebene (Bund, Kantone und Gemeinden) hat unterschiedliche Rollen in Bezug auf die Einführung dieser Instrumente.


Kantonaler Richtplan Veloverkehr

Legt flankierende Veloinfrastruktur- und Fördermassnahmen auf kantonaler Ebene fest.

Bund
  • Genehmigung der kantonalen Richtpläne im Anschluss an einen Prüfungsprozess


Kanton
  • Erstellung des Richtplans auf der Grundlage des Teils "Verkehr und Infrastruktur" des kantonalen Richtplans: Definition von Absichten, Massnahmen, Priorisierung usw.
  • Kann mit einem Gesetz zum Langsamverkehr oder aktiven Verkehr ergänzt werden
Gemeinde
  • Umsetzung des kantonalen Richtplans: Detailplanung, Kosten, Entwicklung von Fördermassnahmen usw.
  • Infrastrukturen auf Kantonsstrassen gehen zu Lasten des Kantons.



Agglomerationsprogramm (AP1, AP2, AP3, AP4 – AP5 in Erarbeitung)

Beinhaltet einen Teil zur aktiven Mobilität mit agglomerationsweiten Massnahmen.

Bund
  • Genehmigung von Agglomerationsprogrammen
  • Finanzielle Unterstützung für Veloprojekte, die in validierten Agglomerationsprogrammen verankert sind


Kanton
  • Koordination mit dem Kantonalen Richtplan
  • Rolle als "Schiedsrichter", um Kooperationsprozesse zu deblockieren
Gemeinde
  • Bild eine Gruppierung innerhalb der Agglomeration
  • Legt alle vier Jahre Agglomerationsprogramme fest


Kommunaler Langsamverkehrs-Richtplan

Legt auf kommunaler Ebene Massnahmen zu Veloinfrastruktur und -förderung fest.

Gemeinde
  • Auf Gemeindeebene entwickeltes Instrument auf der Grundlage der kantonalen Instrumente
  • In Ergänzung zum kommunalen Richtplan


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